01.10.2022

Corona-News

AKTUELLE INFORMATIONEN ZU COVID-19 MIT GÜLTIGKEIT AB 01.10.2022

Aktualisierung 01.10.2022

HAUSORDNUNG

Sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Besucher und Dienstleister,
mit den aktuellen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid 19 gelten von 01.10.2022 bis 07.04.2023 für Besuche in unseren Pflegeeinrichtungen sowie im Paul-Gerhardt-Haus die nachfolgenden Regelungen:

Besucher, damit auch externe Personen, wie Dienstleister, Therapeuten, Ärzte, Seelsorger, Ehren- amtliche werden zum Schutz der Bewohnerschaft und der Mitarbeitenden gebeten, die Hände im Eingangsbereich zu desinfizieren. Vielen Dank.


Besuchszeiten: täglich von 9 – 18 Uhr. 

  • Besuche außerhalb dieser Zeiten sind nach Absprache möglich
  • Dienstleister, Therapeuten, Ärzte, Seelsorger auch außerhalb der Besuchszeiten.
  • Im Paul-Gerhardt-Haus gelten gesonderte Regelungen zur Besuchszeiten.

Nachweis/Test bei Besuch

Quelle: BWKG-Mitteilung für Pflegeeinrichtungen 254/2022

Grundsätzliche 24 h-Testpflicht beim Betreten von Einrichtungen (gem.§ 28b Abs. 1 Nr. 3b i.V.m. § 22a Abs. 3 IfSG)

Nach aktueller Rechtslage gelten Testnachweise im Rahmen eines überwachten Tests vor Ort in der Einrichtung, zugelassene Testnachweise eines Arbeitgebers des Besuchers oder Testnachweise durch Arzt, Apotheke oder durch eine vom Gesundheitsamt zugelassene Teststelle (Bürgerteststelle).

Wir behalten uns vor, im Einzelfall auf einer Testung in unserer zu Einrichtung bestehen.


Bescheinigung für kostenlosen Bürgertest: Besucher von Bewohnern, sowie Besucher als Dienstleister, Therapeuten, Ärzte, Seelsorger erhalten von uns auf Wunsch ein Formular, mit dem sie selbst glaubhaft machen können, dass sie Besucher eines Bewohners sind und Anspruch auf einen kostenlosen Test bei den Bürgerteststellen haben.  In Ausnahmefällen bieten wir beaufsichtigte Besuchertestungen (Selbsttest) an.


Maskenpflicht:

Besucher sind weiterhin gesetzlich verpflichtet, während des gesamten Aufenthaltes in der Einrichtung einen Atemschutz zu tragen, der den Standards FFP-2, KN95, N95 oder einem vergleichbaren Standard entspricht (gem. § 28b Abs. 1 Nr. 3b) IfSG).

Ausnahmen von Maskenpflicht:

• Bewohner/ Tagesgäste, wenn sie sich in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten befinden
• Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
• Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können
• gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.


Besucher:

  • Wir bitten Besucher mit corona-typischen Symptomen dringend von Besuchen abzusehen!
  • Von Besuchen infizierter Bewohnerinnen und Bewohnern bitten wir ebenfalls dringend abzusehen. In jedem Fall bitten wir um vorherige Abstimmung mit der Einrichtungsleitung, da in diesem Fall besondere Schutzkleidung/Schutzmaßnahmen notwendig wären
  • Bitte beachten Sie, dass wir uns bei entsprechenden kurzfristigen Entwicklungen vorbehalten müssen, die Besuchsregelungen einzuschränken bzw. zu verschärfenBesuch im Gemeinschaftsbereich: Ein Besuch auch in Gemeinschaftsbereichen ist zwar prinzipiell möglich, wir bitten Sie aber, dies beim Besuch abzustimmen, damit die organisatorischen Möglichkeiten der Einrichtungen und Wohnbereiche berücksichtigt werden können.

Abstand: Wir bitten darum, wenn möglich, einen Abstand von 1,5 m einzuhalten.


Bei Nichtbeachtung der Hausordnung bzw. bei Nichtbeachten entsprechender Anweisungen des Personals werden wir unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ein Hausverbot aussprechen.

-Alle Angaben ohne Gewähr –

Gültig zum 01.10.2022

Der Vorstand